{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-89-287_1991-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1302", "Checksum": "d600bdd55a8df3632ae92542242e1141"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 89 287", "1991 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.10.1991 S 89 287 (1991 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. 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Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Februar 1985 aufgelöst. Seit April 1985 arbeitete er selbständig in der Gartenbaubranche; er hat zudem zwei Vertretungen inne. Aufgrund der Begutachtung von Prof. X sprach die Versicherungs-Gesellschaft Y dem A mit Verfügung vom 17. September 1987 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Oktober 1987 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 477.70 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 17 400.- bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Am 30. September 1987 erhob der Versicherte dagegen Einsprache. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die IV-Regionalstelle des Kantons Luzern Eingliederungsmassnahmen prüfte, hob die Y die Verfügung vom 17. September 1987, soweit sie die Invalidenrente betraf, auf und sprach A mit Verfügung vom 1. Februar 1988 eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 UVV unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 25 % zu. Im übrigen bestätigte sie die Integritätsentschädigung von Fr. 17 400.-. Gegen diese Verfügung erhob A wiederum Einsprache. In der Folge wurden von der MEDAS Zentralschweiz, Medizinische Abklärungsstelle, Luzern, Abklärungen getroffen, welche im Schlussbericht vom 20. Juli 1988 festgehalten wurden. B. - Mit Verfügung vom 23. Februar 1989 sprach die Y dem A, ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 27 700.- für eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1989, eine befristete Invalidenrente von monatlich Fr. 477.70 zu. Da dieser Betrag zusammen mit der IV-Rente die 90 % des versicherten Verdienstes nicht erreiche, werde die volle vorgesehene Monatsrente ausbezahlt. Zudem gewährte sie ihm bei einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 17 400.-. Im weitern bestätigte sie ihre Verfügung vom 3. April 1986, mit welcher sie die Kostenübernahme für eine Zahnprothese ablehnte. Schliesslich machte die Y einen Verrechnungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (IV) infolge einer Überentschädigung von Taggeldleistungen während der Zeit vom 1. November 1985 bis 30. September 1987 in der Höhe von Fr. 11 218.- geltend. Bezüglich der Invalidenrente vom 1. Oktober 1987 bis 31. Januar 1989 bestehe kein Verrechnungsanspruch. Die gegen diese Verfügung eingereichte Einsprache wies die Y mit Einspracheentscheid vom 7. April 1989 ab. C. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Juni 1989 beantragt A die Neufestsetzung des Einkommens, eine 40%ige Integritätsentschädigung, eine unbefristete Invalidenrente auf der Basis von 40 % gemäss Gutachten der MEDAS-Ärzte, die Übernahme der Kosten der Zahnprothesen sowie aller möglichen Hilfsmittel zur Erhaltung und Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes und der Unfallfolgen, welche aus dem Kälteschock resultierten. Für Umtriebe, Bemühungen, Aufwendungen, Schreibarbeiten und Arbeitsausfall sei ihm zu Lasten der Versicherungsgesellschaft eine Pauschalentschädigung von Fr. 4500.- zuzusprechen. Aus den Erwägungen: 1. - a) . . . b) . . . 2. - Der Beschwerdeführer beanstandet weiter den Invaliditätsgrad und damit die Höhe der von der Y errechneten Invalidenrente sowie deren Befristung. a) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 UVG). b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen bedeutet er die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Folglich muss die Invaliditätsschätzung, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, in der Invalidenversicherung, in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung, bezogen auf den gleichen Gesundheitsschaden, zum gleichen Ergebnis führen (BGE 116 V 249 Erw. 1a, 109 V 23 Erw. 2a). c) Die für den Rentenanspruch massgebende Invalidität entspricht dem Verhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen, das der Versicherte ohne Invalidität zu erzielen vermöchte, und dem Einkommen, welches er trotz des versicherten Gesundheitsscha-dens zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 112 V 380 Erw. 1 a mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend (BGE 105 V 207 f., 98 V 173; ZAK 1980 S. 597, 1970 S. 291), entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Nach den zu Art. 28 Abs. 2 IVO entwickelten Grundsätzen hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die"}