Es ist zu klären, ob sich die allfällige Unterlassung der Information für den Versicherten nachteilig ausgewirkt hat. Es ist aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, ob allenfalls innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 bereits die Möglichkeit für einen Leistungsexport bestanden hätte und um welchen Betrag sich die Rückforderung deshalb reduzieren würde. 7. – Nach dem Gesagten hält der angefochtene Einspracheentscheid nicht stand. Er ist daher aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie unter gehöriger Mitwirkung des Beschwerdeführers die erforderlichen Abklärungen trifft. (...) |