Das Fehlen der Leistungsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist vorliegend nicht hinderlich, da die Regelung von Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 die Wohnortklausel aufhebt (vgl. E. 2d). Es steht nicht fest, ob das RAV den Beschwerdeführer über die Modalitäten des Leistungsexportes für die vorliegend relevante Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 aufgeklärt hat. Gemäss den vorliegenden Beratungsprotokollen ist dies immerhin zweifelhaft. Ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich und hauptsächlich zwecks Arbeitssuche nach Deutschland und Österreich begeben hat, ist den Akten nicht zuverlässig zu entnehmen.