Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen (BGE 131 V 480 E. 5, 127 I 36 E. 3a, 126 II 387 E. 3a) eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Der versicherten Person darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Verwaltung sie nicht auf ihre Pflichten hinweist. c) Der Beschwerdeführer hat die Leistungsvoraussetzungen im Mitgliedstaat Schweiz unbestrittenermassen erfüllt. Das Fehlen der Leistungsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit.