Zum Kern der Beratungspflicht gehört auf jeden Fall, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend: Stellensuche im Ausland) eine Voraussetzung des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 480 E. 4.3). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschriften oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstände geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 E. 5, 124 V 221 E. 2b).