Als Informations- und Koordinationsstelle für Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbestimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen. Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat. Sie wird hauptsächlich durch Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt. Abs. 2 enthält zudem ein individuelles Recht auf Beratung (BGE 131 V 476 E. 4.1).