a) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, welcher die Leistungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält seinen Anspruch auf diese Leistungen unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71). Hat der Arbeitslose die Absicht, sich in einen andern Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 1 vor seiner Abreise zu beantragen.