Somit kann er weder als echter noch unechter Grenzgänger bezeichnet werden, weil sowohl Wohn- als auch Beschäftigungsort in demselben Staat (CH) waren. 6. – Die Verwaltung hat nicht geprüft, ob die Bestimmung Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch hätte, wenn er seine Wohnung bzw. das Wohnen in der Schweiz zwecks Arbeitssuche im Ausland aufgegeben hätte, ab dem 1. Mai 2011 anwendbar gewesen wäre. a)