Der Wegzug ist datiert vom 30. April 2011. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest für die Dauer seines Anstellungsverhältnisses in der Schweiz Wohnsitz im gesetzlichen Sinn genommen hat. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer geht die Verwaltung allerdings davon aus, dass der Lebensmittelpunkt ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr in der Schweiz war. Es erübrigen sich weitere Abklärungen dazu. Somit kann er weder als echter noch unechter Grenzgänger bezeichnet werden, weil sowohl Wohn- als auch Beschäftigungsort in demselben Staat (CH) waren.