Beschluss Nr. 160 vom 28.11.1995 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Auslegung des Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71, im Amtsblatt Nr. L 49 vom 28.2.1996, S. 31—33). Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Vermittlungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Wohnort am grössten ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2010.00293 vom 14.3.2012 E. 3.4.5). Die Beschwerdegegnerin verneint die Frage, ob der Beschwerdeführer ein echter oder unechter Grenzgänger ist, ohne Begründung in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 (E. 7).