Die Schutzbehauptung, dass die Untervermieterin in den Ferien weilte, stellte sich schliesslich als falsch heraus. Aufgrund der Aktenlage, mit Blick auf den Grundsatz der «Aussage der ersten Stunde» (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen) und der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. August 2011 nicht hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten hat. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz setzt voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes eine enge Beziehung bestehen muss. Eine Briefkastenadresse (vgl. KS-ALE vom Januar 2007, Rz.