Die Verwaltung wurde entgegen beschwerdeführerischer Ansicht nicht über den Umzug innerhalb des Hauses informiert. Ebenso wenig wurde eine Bestätigung betreffend die Untermiete nachgereicht, vielmehr hat die Untervermieterin schriftlich bestätigt, dass sie lediglich die Post des Beschwerdeführers seit dem 1. Mai 2011 entgegennehme, welche dieser regelmässig persönlich abhole. Die Schutzbehauptung, dass die Untervermieterin in den Ferien weilte, stellte sich schliesslich als falsch heraus.