Er sei von der zuständigen Behörde beruhigt worden, es sei bloss eine Bestätigung der Vermieterin und der Verwalterin erforderlich, um rückwirkend wieder angemeldet zu werden. b) Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer seine Wohnung per 30. April 2011 gekündigt. Den vorliegenden Akten ist zudem entnehmbar, dass er per 30. April 2011 bei der Gemeinde X abgemeldet wurde (Formular Einwohnerdienste Gemeinde X vom 21.5.2011, letzter Druck 4.10.2011). Eine Wiederanmeldung erfolgte nicht. Am 11. Mai 2011 hat die Einwohnerkontrolle eine Zustelladresse in Y (D) erhalten. Die Verwaltung wurde entgegen beschwerdeführerischer Ansicht nicht über den Umzug innerhalb des Hauses informiert.