Wechselt die arbeitslos gewordene Person nach Eintritt der Vollarbeitslosigkeit ihren Wohnort, so fällt sie aus dem Anwendungsbereich der Art. 67ff. der Verordnung Nr. 1408/71 und ihr Anspruch auf Leistung richtet sich nach Erschöpfung des dreimonatigen Leistungsexports (Art. 69) allein nach dem innerstaatlichen Recht des neuen Wohnstaates (Nussbaumer, a.a.O., S. 2481, Rz. 983). (...) 4. – a) Was das Wohnen und den Aufenthalt in der Schweiz anbelangt, sind den Akten divergierende Angaben des Beschwerdeführers entnehmbar. Er habe seine Mietwohnung aus Kostengründen aufgegeben. Die Liegenschaftsverwaltung sei informiert worden, dass er weiterhin unter derselben Adresse erreichbar sei.