Die für die Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird temporär gelockert und deren Kontrolle auf den Staat der Arbeitssuche übertragen. Die Regelung durchbricht und verdrängt somit für kurze Zeit das schweizerische Prinzip des Leistungsexportverbotes und hebt die Wohnortklausel des Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 12 AVIG auf (Nussbaumer, a.a.O., S. 2487, Rz. 1000). Wechselt die arbeitslos gewordene Person nach Eintritt der Vollarbeitslosigkeit ihren Wohnort, so fällt sie aus dem Anwendungsbereich der Art.