69 der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 25a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, [AVIV]) vorgesehenen Export von Leistungen wird der vollarbeitslosen Person die Arbeitssuche in einem oder mehreren anderen Mitglieds- oder Abkommensstaaten bei weiterlaufenden Leistungen ermöglicht, ihr ein weiträumigerer Arbeitsmarkt geöffnet und damit ein Stück weit Freizügigkeit gewährleistet. Die für die Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird temporär gelockert und deren Kontrolle auf den Staat der Arbeitssuche übertragen.