, S. 2233, Rz. 181). Das Gemeinschaftsrecht, bei welchem sich der Wohnort als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes findet, also die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung und Interessen hat, überlässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, dem nationalen Recht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2233, Rz. 182). Abweichungen von der Wohnortklausel können sich aber aufgrund der Übereinkommen mit den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten ergeben. d) Mit dem in Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 (Art.