Zum andern ist sie Ausdruck des auch in den Mitgliedstaaten in der Arbeitslosenversicherung (ALV) geltenden grundlegenden Prinzips der Verfügbarkeit. Bei im Ausland wohnenden Personen wäre die Überprüfbarkeit und Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen namentlich der Arbeitslosigkeit erschwert (BBl 1980 III 546f.). Im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Koordinationsrechts ist der Begriff des Wohnens im Sinn von Art. 1 lit. h der Verordnung Nr. 1408/71 auszulegen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 2233, Rz. 181).