AVIG ist demnach nur erfüllt, wenn und solange der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (mit den Elementen der Absicht dauernden Verbleibens und des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen) durchgehend gegeben ist. Andernfalls besteht kein Taggeldanspruch (EVG-Urteil C 303/00 vom 31.7.2001 E. 2 a/b). Diese zentrale Anspruchsvoraussetzung beruht auf dem im Leistungsbereich der Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich geltenden Verbot des Leistungsexports. Zum andern ist sie Ausdruck des auch in den Mitgliedstaaten in der Arbeitslosenversicherung (ALV) geltenden grundlegenden Prinzips der Verfügbarkeit.