94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 87 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004; BGE 131 V 225 E. 2.3) als auch in persönlicher Hinsicht bejaht werden. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit Bürger eines Mitgliedstaates. Das erforderliche grenzüberschreitende Element ist vorliegend aufgrund der Tatsache gegeben, dass er, nachdem er in der Schweiz beschäftigt war, arbeitslos wurde, Versicherungsleistungen in Anspruch nahm und schliesslich zwecks Arbeitssuche nach Deutschland reiste. 2. – a) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art.