a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anwendung. In Kapitel 6 des Titels III sind besondere Vorschriften für diese Leistungsart, insbesondere in Abschnitt 1 (Art. 67f.) gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der Leistungen), in Abschnitt 2 (Art. 69f.) Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben und in Abschnitt 3 (Art. 71) Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten, enthalten.