Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. November 2010 bis 14. November 2012 und richtete Taggeldleistungen aus. Beim letzten Arbeitgeber, der B GmbH Betriebsstätte Schweiz, war er vom 1. Januar 2010 bis 12. November 2010 beschäftigt. Nachdem diverse Korrespondenz geführt worden war, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 den Betrag von Fr. 24684.25 für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 zurück. Die Anspruchsvoraussetzung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz sei nach Prüfung der Unterlagen ab 1. Mai 2011 nicht mehr erfüllt.