{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-12-56_2012-08-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10110", "Checksum": "2130bf28097f2abb3100b140a21ba4ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 56", "2012 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.08.2012 S 12 56 (2012 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. Zum Durchbruch des schweizerischen Prinzips des Leistungsexportverbotes von Arbeits­losenentschädigung und zur Aufhebung der Wohnortklausel nach Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG.\r\nArt. 83 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 27 Abs. 1 ATSG. Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:08", "Checksum": "9f175f60884208c09599b3ac009341f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.08.2012 S 12 56 (2012 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. Zum Durchbruch des schweizerischen Prinzips des Leistungsexportverbotes von Arbeits­losenentschädigung und zur Aufhebung der Wohnortklausel nach Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG.\r\nArt. 83 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 27 Abs. 1 ATSG. Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben. | Arbeitslosenversicherung\n\n bestimmten Voraussetzungen (BGE 131 V 480 E. 5, 127 I 36 E. 3a, 126 II 387 E. 3a) eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Der versicherten Person darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Verwaltung sie nicht auf ihre Pflichten hinweist. c) Der Beschwerdeführer hat die Leistungsvoraussetzungen im Mitgliedstaat Schweiz unbestrittenermassen erfüllt. Das Fehlen der Leistungsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist vorliegend nicht hinderlich, da die Regelung von Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 die Wohnortklausel aufhebt (vgl. E. 2d). Es steht nicht fest, ob das RAV den Beschwerdeführer über die Modalitäten des Leistungsexportes für die vorliegend relevante Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 aufgeklärt hat. Gemäss den vorliegenden Beratungsprotokollen ist dies immerhin zweifelhaft. Ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich und hauptsächlich zwecks Arbeitssuche nach Deutschland und Österreich begeben hat, ist den Akten nicht zuverlässig zu entnehmen. Immerhin aber wurde bereits im Beratungsprotokoll vom 10. März 2011 eine Stellenabsage bei der Firma C (D) notiert. Bereits im Protokoll vom 31. Mai 2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weggezogen sei. Eine konkrete Beratung, wie es sich mit der Stellensuche im Ausland verhalte, wäre angezeigt gewesen. Hierzu existieren konkrete Merkblätter (etwa des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes [EVD]: Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte, Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland [EU- oder EFTA-Mitgliedstaat], Ausgabe 2011 [neu auch Ausgabe 2012]). Ob die vertrauensschutzrechtlichen Grundsätze vorliegend greifen, bleibt zu prüfen. Es ist zu klären, ob sich die allfällige Unterlassung der Information für den Versicherten nachteilig ausgewirkt hat. Es ist aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, ob allenfalls innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 bereits die Möglichkeit für einen Leistungsexport bestanden hätte und um welchen Betrag sich die Rückforderung deshalb reduzieren würde. 7. – Nach dem Gesagten hält der angefochtene Einspracheentscheid nicht stand. Er ist daher aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie unter gehöriger Mitwirkung des Beschwerdeführers die erforderlichen Abklärungen trifft. (...) |"}