{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-12-56_2012-08-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10110", "Checksum": "2130bf28097f2abb3100b140a21ba4ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 56", "2012 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.08.2012 S 12 56 (2012 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. 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Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben. | Arbeitslosenversicherung\n\n beschäftigt. Vom 9. Februar 2010 bis zum 16. Januar 2015 verfügt er über eine B EG/EFTA Aufenthaltsbewilligung. Der Zuzug in die Gemeinde X erfolgte am 9. Februar 2010. Der Wegzug ist datiert vom 30. April 2011. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest für die Dauer seines Anstellungsverhältnisses in der Schweiz Wohnsitz im gesetzlichen Sinn genommen hat. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer geht die Verwaltung allerdings davon aus, dass der Lebensmittelpunkt ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr in der Schweiz war. Es erübrigen sich weitere Abklärungen dazu. Somit kann er weder als echter noch unechter Grenzgänger bezeichnet werden, weil sowohl Wohn- als auch Beschäftigungsort in demselben Staat (CH) waren. 6. – Die Verwaltung hat nicht geprüft, ob die Bestimmung Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch hätte, wenn er seine Wohnung bzw. das Wohnen in der Schweiz zwecks Arbeitssuche im Ausland aufgegeben hätte, ab dem 1. Mai 2011 anwendbar gewesen wäre. a) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, welcher die Leistungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält seinen Anspruch auf diese Leistungen unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71). Hat der Arbeitslose die Absicht, sich in einen andern Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 1 vor seiner Abreise zu beantragen. Legt der Arbeitslose die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie bei dem zuständigen Träger an (Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72). b) Die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates hat sich zu vergewissern, dass der Arbeitslose über alle ihm aufgrund des Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 und aufgrund der Durchführungsverordnung obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72). Nach Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/72 ist die Zeitspanne für den Leistungsexport auf höchstens drei Monate beschränkt; zudem sind besondere zeitliche und sachliche Voraussetzungen zu erfüllen. Hält die versicherte Person die Vorschriften nicht ein, so kann sie ihren Anspruch auf Leistung verlieren. Dies stellt eine erhebliche Einschränkung des Leistungsanspruchs dar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Arbeitslosenkassen wegen der sie treffenden Aufklärungspflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ATSG — welche in der Arbeitslosenversicherung Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 AVIG) — die interessierte Person über diese möglichen Folgen klar zu informieren haben (Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die Arbeitslosenversicherung, in: AJP 3/2003, S. 291f.). Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen (Art. 85 und Art. 85b Abs. 1 AVIG) ergeben. Im Kanton Luzern schreibt § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (SRL Nr. 890) vor, dass die regionalen Arbeitsvermittlungszentren mit den Arbeitslosen im Sinn einer Standortbestimmung Beratungs- und Vermittlungsgespräche durchführen. Als Informations- und Koordinationsstelle für Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbestimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen. Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat. Sie wird hauptsächlich durch Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt. Abs. 2 enthält zudem ein individuelles Recht auf Beratung (BGE 131 V 476 E. 4.1). Nach der Literatur bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen anzugeben sei (BGE 131 V 478 E. 4.3). Zum Kern der Beratungspflicht gehört auf jeden Fall, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend: Stellensuche im Ausland) eine Voraussetzung des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 480 E. 4.3). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschriften oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstände geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 E. 5, 124 V 221 E. 2b). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter"}