{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-12-56_2012-08-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10110", "Checksum": "2130bf28097f2abb3100b140a21ba4ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 56", "2012 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.08.2012 S 12 56 (2012 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. 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Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben. | Arbeitslosenversicherung\n\n im selben Haus gewohnt. Seine Untervermieterin sei in den Ferien, weshalb die Bestätigung verzögert nachgereicht werde. Später erklärt er, er habe sich vorwiegend in Privatunterkünften und Pensionen aufgehalten. Bei der Untermiete habe es sich nur um eine Zustelladresse gehandelt. Weshalb er bei der Einwohnerkontrolle X abgemeldet wurde, wisse er nicht. Er sei von der zuständigen Behörde beruhigt worden, es sei bloss eine Bestätigung der Vermieterin und der Verwalterin erforderlich, um rückwirkend wieder angemeldet zu werden. b) Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer seine Wohnung per 30. April 2011 gekündigt. Den vorliegenden Akten ist zudem entnehmbar, dass er per 30. April 2011 bei der Gemeinde X abgemeldet wurde (Formular Einwohnerdienste Gemeinde X vom 21.5.2011, letzter Druck 4.10.2011). Eine Wiederanmeldung erfolgte nicht. Am 11. Mai 2011 hat die Einwohnerkontrolle eine Zustelladresse in Y (D) erhalten. Die Verwaltung wurde entgegen beschwerdeführerischer Ansicht nicht über den Umzug innerhalb des Hauses informiert. Ebenso wenig wurde eine Bestätigung betreffend die Untermiete nachgereicht, vielmehr hat die Untervermieterin schriftlich bestätigt, dass sie lediglich die Post des Beschwerdeführers seit dem 1. Mai 2011 entgegennehme, welche dieser regelmässig persönlich abhole. Die Schutzbehauptung, dass die Untervermieterin in den Ferien weilte, stellte sich schliesslich als falsch heraus. Aufgrund der Aktenlage, mit Blick auf den Grundsatz der «Aussage der ersten Stunde» (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen) und der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. August 2011 nicht hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten hat. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz setzt voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthaltes eine enge Beziehung bestehen muss. Eine Briefkastenadresse (vgl. KS-ALE vom Januar 2007, Rz. B 137) oder aber gelegentliches Übernachten in Privatunterkünften und Pensionen zur Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang mit Arbeitgeberstreitigkeiten oder zur Erfüllung arbeitsversicherungsrechtlicher Kontrollvorschriften können nicht als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gewertet werden (vgl. EVG-Urteil C 290/03 vom 6.3.2006 E. 6.3, C 272/96 vom 30.12.1997), zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in der Schweiz weder vernetzt sei, noch sich reale Chancen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt verspreche. Dagegen spricht zudem, dass er in Y (D) seine Familie hat und zudem ist auch der Antrag auf Leistungsexport ein Indiz, sich mehrheitlich in Deutschland aufgehalten zu haben. (...) c) Nach dem Gesagten ist die Rückforderung der Leistungen für die Monate vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 mit der Begründung fehlender Anspruchsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) nicht zu beanstanden. Vorbehalten bleibt Folgendes: 5. – Die Verwaltung verneint die Anwendbarkeit der bilateralen Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer weder ein echter noch ein unechter Grenzgänger sei. a) Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii und lit. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmen, dass bei Vollarbeitslosigkeit echte Grenzgänger ausschliesslich und unechte Grenzgänger für den Fall, dass sie sich den Arbeitsbemühungen ihres Wohnstaates zur Verfügung stellen, Leistungen aufgrund von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Beschäftigungsstaat nach dem Recht des Wohnstaates erhalten (BGE 132 V 61 E. 6.4). Nach Art. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 sind echte Grenzgänger Personen, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitglied- oder Abkommensstaates ausüben und im Gebiet eines andern Mitglied- oder Abkommensstaates wohnen, in das sie in der Regel täglich, mindestens einmal wöchentlich, zurückkehren. Sie fallen unter Art. 71 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71. Die in Art. 71 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 normierten unechten Grenzgänger sind demgegenüber Personen, deren Wohn- und Beschäftigungsort zwar ebenfalls in zwei verschiedenen Staaten liegen, die aber nicht mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Dazu zählen beispielsweise Saisonarbeitnehmende, Arbeitnehmende im internationalen Verkehrswesen, Arbeitnehmende, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben und Arbeitnehmende, die in einem Grenzbetrieb beschäftigt sind (BGE 133 V 137 E. 1.4; Beschluss Nr. 160 vom 28.11.1995 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Auslegung des Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71, im Amtsblatt Nr. L 49 vom 28.2.1996, S. 31—33). Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Vermittlungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Wohnort am grössten ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2010.00293 vom 14.3.2012 E. 3.4.5). Die Beschwerdegegnerin verneint die Frage, ob der Beschwerdeführer ein echter oder unechter Grenzgänger ist, ohne Begründung in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 (E. 7). b) Fest steht, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2009 in Z (D) beschäftig war. Bei seinem letzten Arbeitgeber in der Schweiz, der B GmbH Betriebsstätte Schweiz, war er vom 1. Januar 2010 bis am 12. November 2010"}