{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-12-56_2012-08-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10110", "Checksum": "2130bf28097f2abb3100b140a21ba4ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 56", "2012 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.08.2012 S 12 56 (2012 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. Zum Durchbruch des schweizerischen Prinzips des Leistungsexportverbotes von Arbeits­losenentschädigung und zur Aufhebung der Wohnortklausel nach Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG.\r\nArt. 83 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 27 Abs. 1 ATSG. Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:08", "Checksum": "9f175f60884208c09599b3ac009341f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.08.2012 S 12 56 (2012 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. Zum Durchbruch des schweizerischen Prinzips des Leistungsexportverbotes von Arbeits­losenentschädigung und zur Aufhebung der Wohnortklausel nach Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG.\r\nArt. 83 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 27 Abs. 1 ATSG. Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben. | Arbeitslosenversicherung\n\n Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 25 N 4). b) Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 122 V 134 E. 2c) und finden ebenfalls Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 107 V 180 E. 2a in fine). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch dann, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 E. 3c), wobei eine gesetzwidrige Leistungszusprechung regelmässig als zweifellos unrichtig gilt (BGE 103 V 128). c) Es gilt das Beschäftigungslandprinzip, wonach die Sozialversicherungen des Beschäftigungsstaates zuständig sind. Es kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (BGE 133 V 144 E. 6.2, EVG-Urteil C 25/06 vom 6.6.2007 E. 3.1). Der Leistungsanspruch ist deshalb nach schweizerischem Recht festzustellen. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nur, wenn die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Nach der Rechtsprechung erfüllt eine Person diese Anspruchsvoraussetzung, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt hier befindet, was der Fall ist, wenn sie sich effektiv in der Schweiz aufhält und wenn sie die Absicht hat, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466f. E. 2a, 115 V 448f.). Der Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht massgeblich (BGE 125 V 466 E. 2a letzter Absatz in fine, 115 V 449). Deshalb scheidet eine analogieweise Heranziehung des in Art. 24 Abs. 1 ZGB statuierten Grundsatzes aus, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines Neuen bestehen bleibt. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach nur erfüllt, wenn und solange der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (mit den Elementen der Absicht dauernden Verbleibens und des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen) durchgehend gegeben ist. Andernfalls besteht kein Taggeldanspruch (EVG-Urteil C 303/00 vom 31.7.2001 E. 2 a/b). Diese zentrale Anspruchsvoraussetzung beruht auf dem im Leistungsbereich der Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich geltenden Verbot des Leistungsexports. Zum andern ist sie Ausdruck des auch in den Mitgliedstaaten in der Arbeitslosenversicherung (ALV) geltenden grundlegenden Prinzips der Verfügbarkeit. Bei im Ausland wohnenden Personen wäre die Überprüfbarkeit und Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen namentlich der Arbeitslosigkeit erschwert (BBl 1980 III 546f.). Im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Koordinationsrechts ist der Begriff des Wohnens im Sinn von Art. 1 lit. h der Verordnung Nr. 1408/71 auszulegen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 2233, Rz. 181). Das Gemeinschaftsrecht, bei welchem sich der Wohnort als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes findet, also die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung und Interessen hat, überlässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, dem nationalen Recht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2233, Rz. 182). Abweichungen von der Wohnortklausel können sich aber aufgrund der Übereinkommen mit den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten ergeben. d) Mit dem in Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 25a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, [AVIV]) vorgesehenen Export von Leistungen wird der vollarbeitslosen Person die Arbeitssuche in einem oder mehreren anderen Mitglieds- oder Abkommensstaaten bei weiterlaufenden Leistungen ermöglicht, ihr ein weiträumigerer Arbeitsmarkt geöffnet und damit ein Stück weit Freizügigkeit gewährleistet. Die für die Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird temporär gelockert und deren Kontrolle auf den Staat der Arbeitssuche übertragen. Die Regelung durchbricht und verdrängt somit für kurze Zeit das schweizerische Prinzip des Leistungsexportverbotes und hebt die Wohnortklausel des Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 12 AVIG auf (Nussbaumer, a.a.O., S. 2487, Rz. 1000). Wechselt die arbeitslos gewordene Person nach Eintritt der Vollarbeitslosigkeit ihren Wohnort, so fällt sie aus dem Anwendungsbereich der Art. 67ff. der Verordnung Nr. 1408/71 und ihr Anspruch auf Leistung richtet sich nach Erschöpfung des dreimonatigen Leistungsexports (Art. 69) allein nach dem innerstaatlichen Recht des neuen Wohnstaates (Nussbaumer, a.a.O., S. 2481, Rz. 983). (...) 4. – a) Was das Wohnen und den Aufenthalt in der Schweiz anbelangt, sind den Akten divergierende Angaben des Beschwerdeführers entnehmbar. Er habe seine Mietwohnung aus Kostengründen aufgegeben. Die Liegenschaftsverwaltung sei informiert worden, dass er weiterhin unter derselben Adresse erreichbar sei. Er habe zur Untermiete"}