{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-12-56_2012-08-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10110", "Checksum": "2130bf28097f2abb3100b140a21ba4ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 56", "2012 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.08.2012 S 12 56 (2012 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. 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Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A. – Der 1953 geborene A, deutscher Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA bis 16. Januar 2015, meldete sich am 5. November 2010 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 15. November 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. November 2010 bis 14. November 2012 und richtete Taggeldleistungen aus. Beim letzten Arbeitgeber, der B GmbH Betriebsstätte Schweiz, war er vom 1. Januar 2010 bis 12. November 2010 beschäftigt. Nachdem diverse Korrespondenz geführt worden war, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 den Betrag von Fr. 24684.25 für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 zurück. Die Anspruchsvoraussetzung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz sei nach Prüfung der Unterlagen ab 1. Mai 2011 nicht mehr erfüllt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. Dezember 2011 abgewiesen. (...) Aus den Erwägungen: 1. – a) Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften, an. Ab dem 1. Mai 2010 sind in den 27 EU-Mitgliedstaaten die Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 durch die Verordnung Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 ersetzt worden. In den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten finden die neuen Bestimmungen ab dem 1. April 2012 Anwendung und ersetzen sogleich die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. b) Der Beurteilung einer Sache sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 125 V 128 E. 1, 123 V 28 E. 3a, 122 V 36 E. 1 mit Hinweis). Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011. Für den vorliegend relevanten Sachverhalt sind unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung gestützt auf intertemporalrechtliche Grundsätze die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 anzuwenden. c) Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt unter anderem auch für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. g). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anwendung. In Kapitel 6 des Titels III sind besondere Vorschriften für diese Leistungsart, insbesondere in Abschnitt 1 (Art. 67f.) gemeinsame Bestimmungen (Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten; Berechnung der Leistungen), in Abschnitt 2 (Art. 69f.) Vorschriften über Arbeitslose, die sich zur Beschäftigungssuche ins Ausland begeben und in Abschnitt 3 (Art. 71) Bestimmungen in Bezug auf Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten, enthalten. Unter Vorbehalt der abkommensrechtlichen Vorgaben — darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) — ist es indes Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 E. 5.3). Die Anwendung des Abkommens auf den vorliegenden Fall muss sowohl in zeitlicher (Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 87 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004; BGE 131 V 225 E. 2.3) als auch in persönlicher Hinsicht bejaht werden. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit Bürger eines Mitgliedstaates. Das erforderliche grenzüberschreitende Element ist vorliegend aufgrund der Tatsache gegeben, dass er, nachdem er in der Schweiz beschäftigt war, arbeitslos wurde, Versicherungsleistungen in Anspruch nahm und schliesslich zwecks Arbeitssuche nach Deutschland reiste. 2. – a) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Diese Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich unter anderem aus Wiedererwägung oder Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben (vgl."}