ELG eingeführt wird, müsste aber der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von der jährlichen EL abgezogen und dem Krankenversicherer ausbezahlt werden. Der Rest ist durch zwölf zu teilen und dem EL-Bezüger auszuzahlen (Rz. 4210.01 und 4210.03 WEL). Indem die Ausgleichskasse Luzern den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erst am Schluss der EL-Berechnung hinzufügt, entfällt das komplizierte Hinzu- und wieder Wegzählen des Pauschalbetrages, womit die EL-Berechnung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung von Art. 21a ELG transparenter wird.