ELG, wonach der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen ist, hinzuweisen. Der Kanton Luzern hat von seiner Befugnis gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (AS 2011 3523), Art. 21a ELG erst mit der Änderung des Systems der Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1 KVG anzuwenden, Gebrauch gemacht (vgl. das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SRL Nr. 881). Sobald die Regelung von Art. 21a ELG eingeführt wird, müsste aber der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von der jährlichen EL abgezogen und dem Krankenversicherer ausbezahlt werden.