26 ELV nicht möglich, womit auch eine Doppelzahlung von Krankenkassenprämien und kantonaler Prämienverbilligung — wie vom Beschwerdeführer verlangt — keine gesetzliche Stütze findet. Das Vorgehen der Ausgleichskasse Luzern, den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht unter den Ausgaben, sondern erst am Ende der EL-Berechnung aufzuführen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auf die ab 1. Januar 2012 geltende gesetzliche Regelung von Art. 21a ELG, wonach der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen ist, hinzuweisen.