In Übereinstimmung mit der Berechnung der Ausgleichskasse Luzern ergibt dies jährliche Ergänzungsleistungen von Fr. 4656.— (für das Jahr 2011) bzw. Fr. 4752.— (für das Jahr 2012). Diese Beträge sind höher als jene der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen unter lit. b ist damit eine Erhöhung der EL auf den Mindestbetrag gemäss Art. 26 ELV nicht möglich, womit auch eine Doppelzahlung von Krankenkassenprämien und kantonaler Prämienverbilligung — wie vom Beschwerdeführer verlangt — keine gesetzliche Stütze findet.