26 ELV), auszurichten. Damit wird im Übrigen auch der Vorschrift von § 8 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz, SRL Nr. 866) Rechnung getragen, wonach anrechenbare Krankenkassenprämien von EL-Bezügern voll vergütet werden. c) Im vorliegenden Fall berechnete die Ausgleichskasse Luzern einen Ausgabenüberschuss (ohne Berücksichtigung der Krankenkassenprämien) von Fr. 456.— pro Jahr bzw. Fr. 38.— pro Monat. Diese Berechnung blieb unbestritten.