26 ELV hat somit den Zweck, einen gesetzlichen Mindestbetrag in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung zu garantieren (EVG-Urteil P 42/00 vom 4.4.2002 E. 3d und 4). Mit andern Worten: Nur in jenen Fällen, bei denen der Ausgabenüberschuss (mit Berücksichtigung der Krankenkassenprämien) kleiner ist als die Prämienverbilligung, sind sowohl der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch ein Teil der Prämienverbilligung, nämlich der Differenzbetrag zwischen EL und Prämienverbilligung (Art. 26 ELV), auszurichten.