Zu präzisieren ist, dass die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht (BG-Urteil P 56/06 vom 14.12.2007 E. 4). Bei der Ermittlung, ob ein Ausgabenüberhang vorhanden ist, muss der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu den Ausgaben hinzugezählt werden. Ergibt diese Berechnung einen Ausgabenüberschuss, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, erfolgt eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen auf diesen Betrag.