ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die massgebenden Beträge für die einzelnen Kantone fest, und zwar spätestens bis Ende Oktober für das nächste Jahr (Art. 54a Abs. 3 ELV). Dem Wesen nach ist dieser Teil der Ergänzungsleistung aber nicht als «gewöhnliche» EL zu qualifizieren, sondern als individuelle Prämienverbilligung. Der Charakter dieses EL-Teils als Prämienverbilligung ergibt sich aus Art.