Somit stelle die Anrechnung dieser Durchschnittsprämie der Krankenversicherung die volle Anrechnung der Prämienverbilligung dar. Die Prämienverbilligung sei im Sinn der Anrechnung der Durchschnittsprämie der Krankenpflegeversicherung immer berücksichtigt worden. Schliesslich verweist die Ausgleichskasse Luzern darauf, die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und Einnahmen sei abschliessend. b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei den Ausgaben berücksichtigt.