Der Grund liege darin, dass dieser Betrag die sogenannte Prämienverbilligung darstelle und mit dem Kanton gemäss Art. 54a der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auch als solche abgerechnet werde. Daher könne dieser ganze Anspruch nicht als Ergänzungsleistung im engeren Sinne gelten. Zudem regle das kantonale Prämienverbilligungsgesetz, dass für EL-Bezüger die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung anwendbar seien. Somit stelle die Anrechnung dieser Durchschnittsprämie der Krankenversicherung die volle Anrechnung der Prämienverbilligung dar.