Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss sowohl die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien bei den EL-relevanten Ausgaben als auch die Auszahlung der Prämienverbilligung und bezweifelt mithin die Richtigkeit der Berechnung der Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse Luzern. Die Ausgleichskasse Luzern macht dagegen geltend, seit dem Jahre 2011 werde bei den EL-Berechnungen des Kantons Luzern der Pauschalbetrag der Krankenkasse nicht mehr bei den Ausgaben aufgeführt, sondern erst am Schluss der EL-Berechnung zugeschlagen. Der Grund liege darin, dass dieser Betrag die sogenannte Prämienverbilligung darstelle und mit dem Kanton gemäss Art.