| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. – Einzig streitig sind die Anrechnung von Krankenkassenprämien bzw. die Frage der Gewährung der Prämienverbilligung. a) Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss sowohl die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien bei den EL-relevanten Ausgaben als auch die Auszahlung der Prämienverbilligung und bezweifelt mithin die Richtigkeit der Berechnung der Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse Luzern.