Zur Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen und zur Anrechnung von Krankenkassenprämien respektive zur Garantie eines gesetzlichen Mindestbetrages in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung. Nur in jenen Fällen, bei denen der Ausgabenüberschuss (mit Berücksichtigung der Krankenkassenprämien) kleiner ist als die Prämienverbilligung, sind sowohl der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch ein Teil der Prämienverbilligung, nämlich der Differenzbetrag zwischen Ergänzungsleistung und Prämienverbilligung, auszurichten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.