{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-12-124_2012-07-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10107", "Checksum": "ed5e9475c0bef8e5b6d01851945d0d0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 124", "2012 II Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.07.2012 S 12 124 (2012 II Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG; Art. 26, 54a Abs. 3 ELV. Zur Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen und zur Anrechnung von Krankenkassenprämien respektive zur Garantie eines gesetzlichen Mindestbetrages in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung. Nur in jenen Fällen, bei denen der Ausgabenüberschuss (mit Berücksichtigung der Krankenkassenprämien) kleiner ist als die Prämienverbilligung, sind sowohl der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch ein Teil der Prämienverbilligung, nämlich der Differenzbetrag zwischen Ergänzungsleistung und Prämienverbilligung, auszurichten. | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:05", "Checksum": "70c705e2aed1ef0135d5530f834ed9c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.07.2012 S 12 124 (2012 II Nr. 33)\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG; Art. 26, 54a Abs. 3 ELV. Zur Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen und zur Anrechnung von Krankenkassenprämien respektive zur Garantie eines gesetzlichen Mindestbetrages in der Höhe der massgebenden kantonalen Prämienverbilligung. Nur in jenen Fällen, bei denen der Ausgabenüberschuss (mit Berücksichtigung der Krankenkassenprämien) kleiner ist als die Prämienverbilligung, sind sowohl der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch ein Teil der Prämienverbilligung, nämlich der Differenzbetrag zwischen Ergänzungsleistung und Prämienverbilligung, auszurichten. | Ergänzungsleistungen\n\n keine gesetzliche Stütze findet. Das Vorgehen der Ausgleichskasse Luzern, den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht unter den Ausgaben, sondern erst am Ende der EL-Berechnung aufzuführen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auf die ab 1. Januar 2012 geltende gesetzliche Regelung von Art. 21a ELG, wonach der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen ist, hinzuweisen. Der Kanton Luzern hat von seiner Befugnis gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (AS 2011 3523), Art. 21a ELG erst mit der Änderung des Systems der Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1 KVG anzuwenden, Gebrauch gemacht (vgl. das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SRL Nr. 881). Sobald die Regelung von Art. 21a ELG eingeführt wird, müsste aber der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von der jährlichen EL abgezogen und dem Krankenversicherer ausbezahlt werden. Der Rest ist durch zwölf zu teilen und dem EL-Bezüger auszuzahlen (Rz. 4210.01 und 4210.03 WEL). Indem die Ausgleichskasse Luzern den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erst am Schluss der EL-Berechnung hinzufügt, entfällt das komplizierte Hinzu- und wieder Wegzählen des Pauschalbetrages, womit die EL-Berechnung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung von Art. 21a ELG transparenter wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass rein rechnerisch gesehen kein Unterschied besteht, ob dieser Betrag zu den Ausgaben hinzugerechnet oder erst am Schluss zum Ausgaben- oder Einnahmenüberschuss hinzuaddiert wird. |"}