Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett geriet und schliesslich in den Strassengraben abgekommen war, wobei es sich mehrere Male überschlagen hatte (BG-Urteil 8C_595/2009 vom 17.11.2009 E. 7.2), — �mit einem anderen PW frontal kollidierte, wobei die Geschwindigkeit des unfallverursachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h geschätzt wurde (BG-Urteil 8C_80/2009 vom 5.6.2009 E. 6.1), — �mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse kollidierte, mit seitlichem Überschlag und Stillstand auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland (BG-Urteil 8C_609/2007 vom