Selbst die Zuordnung in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen lässt sich nicht überzeugend begründen, auch wenn dies auf Anhieb wenig verständlich scheinen mag. So hat das Bundesgericht auf einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne erkannt, als das Fahrzeug mit der versicherten Person — �bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (BG-Urteil 8C_169/2007 vom 5.2.2008 E. 4.2), — �einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (BG-Urteil 8C_743/2007 vom 14.1.2008 Sachverhalt und E. 3), — �von der Strasse abkam und sich überschlug