Eine — frontale oder seitliche — Kollision mit einem anderen Fahrzeug hat sich im vorliegenden Fall nicht zugetragen. Die Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer bei seinem Selbstunfall zuzog, lassen für sich keine Rückschlüsse auf die Unfallschwere zu (BG-Urteil 8C_1028/2010 vom 6.6.2011 E. 6.1). Verglichen mit der Rechtsprechung fällt eine Zuordnung des strittigen Geschehens in den Bereich der schweren Unfälle klarerweise ausser Betracht. Selbst die Zuordnung in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen lässt sich nicht überzeugend begründen, auch wenn dies auf Anhieb wenig verständlich scheinen mag.