Diese Divergenz in der Rechtsprechung befremdet. Im vorliegenden Fall, wo eine Commotio cerebri nie diagnostiziert wurde, wo eine MTBI der Kategorie 0, höchstens der Kategorie 2 vorliegt und wo insbesondere der Nachweis des typischen Beschwerdebildes nicht in genügendem Masse erbracht ist, scheint die Anwendung der nie im Sinn eines Grundsatzurteils bestätigten MTBI-Rechtsprechung jedenfalls nicht gerechtfertigt. 7. – a und b) (…) c) Eine — frontale oder seitliche — Kollision mit einem anderen Fahrzeug hat sich im vorliegenden Fall nicht zugetragen.