Zwar lagen beim Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall zeitweise einzelne der typischen Symptome vor. Nach der eingangs geschilderten Aktenlage, namentlich unter Berücksichtigung der Erhebungen in der Rehaklinik D, ist jedoch — vorbehältlich der Schmerzen im Nackenbereich — wiederum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese auf den Unfall zurückgingen. An diesem Ergebnis vermag auch das diagnostizierte SHT I° nichts zu ändern.