Lediglich Prof. Dr. I sprach von einem HWS-Syndrom, dies jedoch ohne genaue Kenntnis der Anamnese. Die Klassifikation des Dr. H in Kategorie IV der QTF gründete ausschliesslich in der Organizität der Verletzung; er selber vermerkte, dass keine neurologischen Folgen vorlagen. Daher kann daraus mit Blick auf den anwendbaren Adäquanzmassstab nichts Zwingendes abgeleitet werden. Ein buntes Beschwerdebild im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 116 E. 6.2.1) ist im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen. Zwar lagen beim Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall zeitweise einzelne der typischen Symptome vor.