Eine psychiatrische Diagnose wird dafür keineswegs zwingend verlangt (vgl. EVG-Urteil U 285/05 vom 22.3.2006 E. 3.2.1). Anderseits kann im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass es sich beim streitbetroffenen Unfall nicht um einen Auffahrunfall handelte, sodass ein Mechanismus, wie er den klassischen Schleudertraumata zugrunde liegt, nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder eines HWS-Distorsionstraumas wurde denn auch nie gestellt. Lediglich Prof. Dr. I sprach von einem HWS-Syndrom, dies jedoch ohne genaue Kenntnis der Anamnese.