anamnestisch wird seit Behandlung der Schlafapnoe (CPAP-Versorgung) eine Besserung des Allgemeinbefindens erwähnt (Bericht vom 2.6.2008). b) Unter diesen Umständen hat sich die Adäquanzprüfung nicht nach den für Schleudertrauma und äquivalente Verletzungen geltenden Regeln (BGE 134 V 109) zu richten, sondern nach denjenigen für psychogene Unfallfolgen («Psychopraxis»: BGE 115 V 133). Eine psychiatrische Diagnose wird dafür keineswegs zwingend verlangt (vgl. EVG-Urteil U 285/05 vom 22.3.2006 E. 3.2.1).