Am 11. Januar 2011 wies sie die Einsprache im Sinn der Erwägungen ab. Beschwerdeweise liess A die Aufhebung des Einspracheentscheides und im Wesentlichen die Ausrichtung weiterer Leistungen über den 4. Oktober 2009 hinaus beantragen. Aus den Erwägungen: 6. – a) Für die Prüfung der Adäquanzfrage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall eine Fraktur im Bereich der HWS (Querfortsatz) erlitt, die Dr. H gemäss Klassifikation der Quebec Task Force (QTF) als «whiplash-associated disorder» der Kategorie IV wertete.